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Arbeitsrecht

Werkstudenten- und Praktikumsvertrag: was darin stehen muss

Die beiden häufigsten Einstiegsverträge dieses Feldes sind auch die, bei denen am meisten schiefgeht. Welche Angaben Pflicht sind, wann aus einem Praktikum ein Arbeitsverhältnis wird und welche Klauseln nicht hineingehören.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Einstieg in Marketing und Kommunikation führt meist über eine Werkstudentenstelle oder ein Praktikum, und beide Verträge werden regelmäßig ungelesen unterschrieben – teils aus Dankbarkeit über die Zusage, teils weil sie als Vorstufe und nicht als Arbeitsverhältnis gelten. Genau das sind sie aber, und daraus folgen Rechte, auf die verzichtet, wer sie nicht kennt. Dieser Text geht beide Vertragstypen durch. Er ersetzt keine Rechtsberatung; bei konkreten Streitfragen helfen eine Fachanwältin für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder die Beratungsstellen der Hochschulen.

Der Praktikumsvertrag: das Nachweisgesetz gibt die Gliederung vor

Das Nachweisgesetz verlangt für Praktikumsverhältnisse ausdrücklich eine schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen, und es zählt auf, was hineingehört: Name und Anschrift beider Seiten, die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs sowie ein Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Der wichtigste Punkt dieser Liste sind die Lern- und Ausbildungsziele. Ein Praktikumsvertrag ohne sie ist nicht nur unvollständig – er ist ein Hinweis darauf, dass das Praktikum keines ist.

Wann ein Praktikum kein Praktikum mehr ist

Die entscheidende Frage, weil sie über Vergütung und Schutz entscheidet. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung.

Steht die Ausbildung im Vordergrund, ist es ein Praktikum. Wird dagegen weisungsgebundene Arbeit geleistet, die ein Haus sonst von einer angestellten Kraft erledigen ließe – eigene Zuständigkeit für einen Kanal, fester Platz in der Urlaubsvertretung, Verantwortung für laufende Aufgaben ohne Anleitung –, liegt ein reguläres Arbeitsverhältnis vor. Dann gelten Mindestlohn und die üblichen Schutzvorschriften, unabhängig davon, was auf dem Vertrag steht.

Die Faustregel für die Selbstprüfung: Wenn Sie nach zwei Wochen fragen, wer Ihnen etwas beibringt, und niemand zuständig ist, ist es kein Praktikum.

Mindestlohn im Praktikum

Grundsätzlich gilt das Mindestlohngesetz auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Ausgenommen sind nach § 22 Absatz 1 des Gesetzes unter anderem Pflichtpraktika aufgrund schul-, ausbildungs- oder hochschulrechtlicher Bestimmungen, freiwillige Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten vor einer Ausbildung oder einem Studium sowie freiwillige studien- oder ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten, sofern nicht zuvor ein solches Verhältnis mit demselben Ausbildenden bestand.

Zwei Folgerungen für die Praxis. Erstens: Überschreitet ein freiwilliges Praktikum die Dreimonatsgrenze, besteht der Anspruch für die gesamte Dauer und nicht erst ab dem vierten Monat. Zweitens: Ein Praktikum nach dem Abschluss fällt unter keine der Ausnahmen und ist damit regelmäßig ein reguläres, mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis.

Die weiteren Vergütungsfragen des Einstiegs stehen unter Einstiegsgehalt, Praktikum und Volontariat.

Der Werkstudentenvertrag

Hier liegt die Sache einfacher: Es ist ein gewöhnlicher Teilzeitarbeitsvertrag. Mindestlohn, gesetzlicher Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen und Zeugnisanspruch gelten wie bei jeder anderen Anstellung.

Die Besonderheit liegt im Beitragsrecht. Wer neben dem Studium beschäftigt ist und in der Vorlesungszeit nicht mehr als zwanzig Wochenstunden eingesetzt wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei; in der Rentenversicherung besteht Beitragspflicht. Das setzt voraus, dass das Studium im Vordergrund steht – wer die Stelle nach dem Abschluss unverändert weiterführt, erfüllt diese Voraussetzung nicht mehr, und der Vertrag muss angepasst werden.

Fünf Angaben sollten im Vertrag stehen: die wöchentliche Arbeitszeit, die Regelung für die vorlesungsfreie Zeit, die Verteilung der Stunden, die Regelung für die Prüfungsphase und die Frage, ob und wie Überstunden ausgeglichen werden.

Arbeitszeit, Prüfungsphase und Urlaub im Studium

Der Teil des Vertrags, an dem sich im Alltag entscheidet, ob die Stelle neben dem Studium funktioniert. Vier Angaben gehören hinein, und keine davon ist unüblich.

Die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit, ausdrücklich begrenzt – das ist zugleich die Voraussetzung des beitragsrechtlichen Privilegs. Die Regelung für die vorlesungsfreie Zeit, in der unter bestimmten Bedingungen mehr möglich ist. Die Verteilung der Stunden: feste Tage sind für beide Seiten besser als verteilte Nachmittage. Und eine Regelung für die Prüfungsphase – Reduzierung, Verschiebung oder unbezahlte Freistellung, mit einer Frist, bis wann Sie sie ankündigen müssen.

Zum Urlaub: Der gesetzliche Anspruch besteht auch hier und berechnet sich nach der Zahl der Arbeitstage in der Woche. Wer an zwei Tagen arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage als eine Vollzeitkraft, aber dieselbe Zahl freier Wochen. Rechnen Sie das einmal aus, bevor Sie unterschreiben – es steht selten im Vertrag und wird häufig zu niedrig angesetzt.

Und ein Punkt, der regelmäßig fehlt: Was gilt nach dem Abschluss? Das Privileg entfällt mit der Exmatrikulation. Ohne eine Regelung läuft der Vertrag als gewöhnliche Teilzeitstelle weiter, und die Abgaben ändern sich für beide Seiten.

Die Klauseln, die Probleme machen

Befristung ohne Schriftform vor Beginn. Die Befristungsabrede muss schriftlich und vor Arbeitsaufnahme unterschrieben sein; wird sie erst später festgehalten, gilt der Vertrag in der Regel als unbefristet. Einzelheiten unter Befristung und Projektstellen.

Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung geregelt. Bei befristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist – das gilt für beide Seiten. Ohne die Klausel sitzen Sie die Laufzeit ab.

Arbeit auf Abruf ohne feste Stundenzahl. Fehlt eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine gesetzlich bestimmte Wochenstundenzahl als vereinbart, und es gelten Ankündigungsfristen für den Einsatz. Eine Klausel, nach der Sie „nach Bedarf" arbeiten, ist deshalb kein zulässiger Zustand, sondern ein ungeklärter.

Pauschale Abgeltung von Überstunden. Klauseln, nach denen mit der Vergütung sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist, sind nach der Rechtsprechung intransparent und damit unwirksam, wenn der Umfang nicht erkennbar ist. Mehr dazu unter Überstunden und Erreichbarkeit.

Umfassende Rechteklauseln ohne Mappenerlaubnis. In diesem Feld die wichtigste Klausel überhaupt: Wenn sämtliche Nutzungsrechte an Ihren Arbeiten übergehen, dürfen Sie sie nicht ohne Weiteres in Ihrer Bewerbungsmappe zeigen. Verhandeln Sie eine Erlaubnis vor der Unterschrift – der Hintergrund steht unter Urheberrecht an eigenen Arbeiten.

Urlaub, Krankheit, Zeugnis

Drei Punkte, die in Einstiegsverhältnissen regelmäßig ignoriert werden, obwohl sie eindeutig sind.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch bei Teilzeit und in befristeten Verhältnissen; er entsteht anteilig und ist am Ende abzugelten, wenn er nicht genommen wurde. Bei Praktika verlangt das Nachweisgesetz die Angabe der Urlaubsdauer im Vertrag.

Im Krankheitsfall besteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Regeln.

Und am Ende steht ein Zeugnis. Verlangen Sie ein qualifiziertes mit einer genauen Tätigkeitsbeschreibung – im nächsten Bewerbungsverfahren ist das die Angabe, die zählt.

Minijob, Werkstudentenstelle, freie Mitarbeit

Für dieselbe Tätigkeit werden in diesem Feld drei verschiedene Vertragsformen angeboten, und der Unterschied ist erheblich.

Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung unterhalb einer Verdienstgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist und sich mit ihm ändert. Er ist einfach abzurechnen und für den Arbeitgeber günstig. Für Sie ist er dann sinnvoll, wenn Sie ohnehin nur wenige Stunden arbeiten wollen; er ist keine Grundlage, um eine Station mit Lerneffekt zu bekommen, weil der Stundenumfang zu klein ist, um Verantwortung zu übernehmen.

Die Werkstudentenstelle ist die Regelform für Studierende mit bis zu zwanzig Wochenstunden. Sie ist sozialversicherungsrechtlich günstig und erlaubt genug Stundenumfang für eine eigene Aufgabe. Für den Lebenslauf ist sie die wertvollste der drei.

Die freie Mitarbeit wird in Agenturen und von kleinen Arbeitgebern angeboten, weil sie keine Lohnabrechnung verlangt. Vorsicht: Wer in die Arbeitsorganisation eingebunden ist, feste Zeiten hat, Weisungen erhält und über einen Firmenzugang arbeitet, ist regelmäßig Arbeitnehmer, unabhängig davon, was im Vertrag steht. Eine falsche Einordnung ist ein Problem des Arbeitgebers – die Beiträge werden nachgefordert –, aber auch Ihres: Sie stehen ohne Kündigungsschutz, ohne Urlaubsanspruch und ohne Unfallversicherung da, und Sie müssen Steuern selbst abführen.

Bei Zweifeln an der Einordnung gibt es ein geordnetes Verfahren: die Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer sie beantragt, bekommt einen Bescheid statt einer Vermutung.

Die Reihenfolge vor der Unterschrift

Lesen Sie den Vertrag vollständig und nehmen Sie sich einen Tag. Prüfen Sie, ob alle Pflichtangaben enthalten sind, ob die Arbeitszeit eindeutig geregelt ist, ob eine Befristung vor Beginn schriftlich vereinbart wird und ob Sie Ihre Arbeiten später zeigen dürfen. Halten Sie Zusagen aus dem Gespräch dagegen – was nicht im Vertrag steht, gilt nicht.

Fragen Sie nach, was unklar ist. Eine Nachfrage vor der Unterschrift ist normal und wird in seriösen Häusern als Sorgfalt gelesen. Welche Punkte in einem regulären Arbeitsvertrag hinzukommen, steht unter Der Arbeitsvertrag in Marketing und Kommunikation.

Der nächste Schritt

Prüfen Sie bei einem Praktikumsangebot zuerst zwei Dinge: Stehen Lern- und Ausbildungsziele im Vertrag, und fällt das Praktikum unter eine der Ausnahmen des Mindestlohngesetzes? Bei einer Werkstudentenstelle prüfen Sie die Arbeitszeitregelung für Vorlesungs- und Prüfungszeit.

Wie diese Einstiegsformen sonst zu beurteilen sind, steht unter Werkstudent als Einstieg. Und welche Häuser überhaupt so einstellen, zeigen die offenen Stellenangebote und die Stellen für Werkstudenten.

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