In Marketing und Kommunikation entscheidet die Mappe über die nächste Stelle. Damit wird eine Frage wichtig, die in anderen Berufen niemanden beschäftigt: Darf ich zeigen, was ich gemacht habe? Die Antwort lautet in den meisten Fällen „nicht ohne Weiteres", und sie überrascht regelmäßig Menschen, die ihre Mappe gerade zusammenstellen. Dieser Text ordnet die Rechtslage und beschreibt den Weg, der in der Praxis funktioniert. Er ersetzt keine Rechtsberatung; bei Streit über konkrete Arbeiten ist anwaltlicher Rat der richtige Weg.
Urheber bleiben Sie – die Nutzung liegt beim Arbeitgeber
Das deutsche Urheberrecht trennt zwei Dinge, die im Alltag gern zusammengeworfen werden. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar: Wer ein Werk geschaffen hat, bleibt sein Urheber, und daran ändert auch ein Arbeitsvertrag nichts. Übertragbar sind dagegen Nutzungsrechte – das Recht, ein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu bearbeiten.
Für Arbeitsverhältnisse regelt § 43 des Urheberrechtsgesetzes, dass die Vorschriften über Nutzungsrechte auch dann gelten, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt. Praktisch bedeutet das: Der Arbeitgeber erhält die Nutzungsrechte, die er für seinen Betriebszweck braucht – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, und erst recht mit einer.
Für Computerprogramme gilt eine eigene, weitergehende Regelung in § 69b des Gesetzes.
Was das für die Mappe bedeutet
Sie dürfen sich als Urheberin bezeichnen. Sie dürfen sagen, dass Sie an einer Arbeit mitgewirkt haben. Was Sie nicht ohne Weiteres dürfen, ist das Werk selbst zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen – und genau das tun Sie, wenn Sie es auf eine Portfolio-Seite stellen.
In der Praxis ist das in den allermeisten Fällen unproblematisch, weil niemand etwas dagegen hat. Es wird dann zum Problem, wenn ein Arbeitsverhältnis im Streit endet, wenn ein Kunde die Arbeit noch nicht veröffentlicht hat oder wenn Interna sichtbar werden. Deshalb lohnt die zehn Minuten, die eine Erlaubnis kostet.
Nicht nur das Urheberrecht: drei weitere Schranken
Verschwiegenheit. Arbeitsverträge enthalten fast immer eine Verschwiegenheitsklausel, und sie wirkt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Achten Sie darauf, wie weit sie gefasst ist: Eine Klausel, die pauschal „alle Umstände des Arbeitsverhältnisses" erfasst, würde auch die Angabe Ihres Tätigkeitsbereichs im Lebenslauf betreffen – eine Formulierung, die zu weit geht, aber Ärger erzeugen kann.
Geschäftsgeheimnisse. Budgets, Umsätze, Kundendaten, interne Auswertungen und Strategiepapiere können Geschäftsgeheimnisse sein. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen schützt Informationen, die geheim sind, deshalb einen wirtschaftlichen Wert haben und durch angemessene Maßnahmen geschützt werden. Eine Zahl aus einer internen Auswertung gehört nicht in eine öffentliche Mappe.
Rechte Dritter. In Ihren Arbeiten stecken häufig fremde Beiträge: Fotografien, Schriften, Musik, Bilder von Personen, Marken. Auch wenn der Arbeitgeber zustimmt, brauchen Sie für diese Bestandteile eine Grundlage. Bei Fotografien mit erkennbaren Personen kommt das Recht am eigenen Bild hinzu.
Wann überhaupt ein Werk vorliegt
Eine Einschränkung, die die Sache in vielen Fällen entspannt: Urheberrechtlich geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe. Nicht jede Arbeit aus dem Marketingalltag erreicht sie.
Ein längerer Fachtext, eine Fotografie, eine Gestaltung, ein Videoschnitt sind in aller Regel geschützt – bei Lichtbildern besteht ohnehin ein eigener Schutz. Eine dreizeilige Produktbeschreibung, eine Tabelle mit Kennzahlen, ein Redaktionsplan oder eine schlichte Anordnung vorhandener Elemente sind es häufig nicht.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie solche Arbeiten frei zeigen dürfen. Der urheberrechtliche Schutz ist nur eine von mehreren Schranken; Verschwiegenheitspflichten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten unabhängig davon. Eine interne Auswertung ohne jede Gestaltungshöhe kann ein Geschäftsgeheimnis sein, und dann ist die urheberrechtliche Frage gegenstandslos.
Für die Praxis heißt das: Die Frage „ist das ein Werk" hilft selten weiter. Die Frage „darf ich das zeigen" ist die richtige, und sie wird durch Nachfragen beantwortet und nicht durch Auslegung.
Der Weg, der funktioniert: fragen und festhalten
Eine kurze E-Mail genügt, und sie wird selten abgelehnt. Der Inhalt sollte vier Dinge benennen: welche Arbeiten gemeint sind, in welchem Zusammenhang Sie sie zeigen wollen, in welcher Form, und was Sie weglassen.
Eine brauchbare Formulierung: „Ich möchte die folgenden Arbeiten in meiner Bewerbungsmappe verwenden: [Aufzählung]. Ich würde sie auf einer nicht öffentlich verlinkten Seite zeigen, ohne Nennung von Budgets, Umsätzen oder internen Auswertungen. Können Sie mir das bestätigen?"
Bewahren Sie die Antwort auf. Sie ist Jahre später der Unterschied zwischen einer geklärten und einer ungeklärten Lage – besonders dann, wenn die Person, die zugestimmt hat, das Haus verlassen hat.
Wenn keine Erlaubnis zu bekommen ist
Drei Wege bleiben, und sie tragen weiter, als man denkt.
Anonymisieren. Branche und Größenordnung statt Namen: „ein mittelständischer Hersteller von Messtechnik mit rund 200 Beschäftigten". Relative Angaben statt absoluter: „Kosten je Anfrage um ein Drittel gesenkt" statt der Budgetzahl.
Beschreiben statt zeigen. Ein Fallbericht ohne Abbildungen, der Aufgabe, Überlegung, Entscheidung und Ergebnis beschreibt, ist in Bewerbungsverfahren häufig aussagekräftiger als ein Bild ohne Erklärung. Das Gerüst steht unter Portfolio aufbauen.
Nur mündlich zeigen. Manche Arbeiten lassen sich im Gespräch am eigenen Gerät zeigen, ohne dass etwas veröffentlicht wird. Das ist keine ideale, aber eine gangbare Lösung für einzelne Stücke.
Was in einer Mappe sonst zu beachten ist, steht unter Portfolio aufbauen.
Was Sie vor der Unterschrift regeln sollten
Der beste Zeitpunkt für diese Frage ist der, an dem Sie noch nicht angestellt sind. In Verträgen dieses Feldes steht regelmäßig, dass sämtliche Nutzungsrechte an den im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werken umfassend, zeitlich und räumlich unbeschränkt auf den Arbeitgeber übergehen.
Bitten Sie um eine Ergänzung: das Recht, die eigenen Arbeiten zu Bewerbungszwecken zu zeigen, gegebenenfalls nach Freigabe im Einzelfall. Diese Bitte ist in diesem Feld weder ungewöhnlich noch anstößig, und sie wird selten abgelehnt. Nach der Unterschrift ist sie eine Bitte; davor ist sie Verhandlungsgegenstand. Welche Klauseln daneben zu prüfen sind, steht unter Der Arbeitsvertrag in Marketing und Kommunikation.
Dasselbe gilt für Einstiegsverträge – gerade dort, weil die Mappe aus dieser Zeit später die Grundlage der ersten richtigen Bewerbung ist. Siehe Werkstudenten- und Praktikumsvertrag.
Die andere Richtung: Rechte, die Sie einkaufen
Wer Aufträge vergibt – an Fotografinnen, Gestalter, Textende, Kreatoren –, steht auf der anderen Seite derselben Frage, und dort geht es um Geld. Ein Nutzungsrecht, das auf eine Kampagne und ein Jahr begrenzt ist, kostet weniger als ein umfassendes; die Nachlizenzierung nach dem Erfolg kostet mehr als die Einräumung im Voraus.
Regeln Sie deshalb in jedem Auftrag drei Dinge: welche Nutzung, für welchen Zeitraum, in welchem Gebiet. Und lassen Sie sich zusichern, dass die Rechte Dritter geklärt sind. Für Kooperationen mit Kreatoren steht das im Einzelnen unter Influencer-Kooperationen und Wettbewerbsrecht.
Ein Wort zu freien Arbeiten neben dem Job
Wenn Sie nebenher freiberuflich arbeiten, gehören die Rechte an diesen Arbeiten Ihnen beziehungsweise Ihren Auftraggebern – nicht Ihrem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeit zulässig ist und außerhalb der Arbeitszeit und ohne Betriebsmittel des Arbeitgebers erfolgt. Prüfen Sie die Nebentätigkeitsklausel Ihres Vertrags; sie verlangt häufig eine Anzeige oder Zustimmung. Die kaufmännische Seite dazu steht unter Honorar und Tagessatz.
Vertraulichkeit: was Sie zeigen dürfen
Der berechtigte Einwand, und er lässt sich lösen.
Arbeitsverträge enthalten regelmäßig Verschwiegenheitsklauseln, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weitergelten. Zusätzlich erhält der Arbeitgeber in der Regel die Nutzungsrechte an dem, was Sie im Rahmen Ihrer Arbeit erstellen – die Einzelheiten stehen unter Der Arbeitsvertrag im Marketing. Was daraus folgt:
- Veröffentlichtes ist unproblematisch. Was ohnehin öffentlich zugänglich ist – eine erschienene Anzeige, ein veröffentlichter Beitrag, eine Website –, dürfen Sie zeigen und zuordnen.
- Unveröffentlichtes nicht. Konzepte, Strategien, Entwürfe, interne Unterlagen und Zahlen bleiben drin, auch als Bildschirmabzug.
- Anonymisieren nur, wenn es wirklich anonym ist. „Ein führender Hersteller von Haushaltsgeräten" mit dem originalen Gestaltungsraster ist nicht anonym. Wenn die Zuordnung erkennbar bleibt, ist es keine Anonymisierung, sondern eine mit Fußnote versehene Offenlegung.
- Größenordnungen statt Beträge. „Budgetverantwortung im mittleren fünfstelligen Bereich je Kampagne" nennt das Niveau, ohne eine Zahl des Arbeitgebers zu verraten.
- Fragen kostet nichts. Ein früherer Arbeitgeber sagt oft Ja, wenn man konkret fragt. Fragen Sie schriftlich, mit Angabe, welche Arbeit und in welchem Zusammenhang.
Der beste Zeitpunkt für diese Frage ist ohnehin ein anderer: bei der Einstellung. Eine Zeile im Vertrag, die Ihnen erlaubt, Arbeiten für Bewerbungen zu zeigen, ist später viel Geld wert – siehe Gehalt verhandeln.
Der nächste Schritt
Gehen Sie Ihre bestehende Mappe durch und markieren Sie jede Arbeit, für die Sie keine schriftliche Erlaubnis haben. Schreiben Sie für diese Arbeiten heute eine kurze Anfrage – am besten, solange das Verhältnis zum früheren Arbeitgeber gut ist.
Und sehen Sie sich an, für welche Stellen eine Mappe überhaupt verlangt wird: die offenen Stellenangebote geben den Überblick, die Stellen im Bereich Content und die Stellen in der Mediengestaltung den Ausschnitt, in dem sie unverzichtbar ist.
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